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| Nebenkosten / Betriebskosten |
In Mietverträgen wird meistens festgehalten, dass der Mieter die Nettomiete plus die Nebenkosten für eine Wohnung
zahlen muss. In unseren Anzeigen kann man überall die einzelnen Kosten einer Wohnung erkennen. Es gibt die
Nettomiete, zu der die Nebenkosten, also die Betriebskosten, dazugerechnet werden.
Der Vermieter muss genau aufgeben, welche Kosten auf den Mieter zukommen. Ausschließlich diese Kosten
können dann in Rechnung gestellt werden und ausschließlich diese Kosten muß man später zahlen.
Welche Kosten umfassen nun die Betriebskosten (Nebenkosten)?
Einmal bestehen die Nebenkosten aus den so genannten "warmen" Betriebskosten.
Das sind die Kosten für Heizung und Warmwasser.
Zusätzlich kann der Vermieter noch die "kalten Betriebskosten" berechnen:
- Grundsteuer
- Wasserkosten (Wassergeld, Kosten der Wasseruhr, Kosten für eine Wasseraufbereitungsanlage)
- Abwasser (Kosten der Entwässerungsanlage / Klärgrube)
- Fahrstuhl (Betriebsstrom, Pflege, regelmäßige Prüfung, Betriebsbereitschaft…)
- Straßenreinigung / Müllabfuhr
- Hausreinigung (Kosten für eine Putzfrau, die Keller, Flure etc. reinigt)
- Gartenpflege
- Beleuchtung (Außenbeleuchtung, Treppenhausbeleuchtung)
- Schornsteinreinigung
- Versicherungen (Gebäudeversicherung gegen Feuer-, Sturm- und Wasserschäden)
- Gemeinschaftsantenne / Kabelfernsehen
- Kosten einer Gemeinschaftswaschmaschine
- Personalkosten für einen Hausmeister
Diese Kosten werden auf alle Mieter des Hauses umgelegt (Anzahl der Mieter oder die Wohnfläche).
Die Wasserkosten werden verbrauchsabhängig abgerechnet (Wasseruhr in der Wohnung). Der Vermieter muss
Ihnen spätestens nach 12 Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraumes die Abrechnung vorlegen.
Ein kleiner Tipp: Lassen Sie sich vom Vermieter die letzten Abrechnungen der Wohung zeigen, damit Sie
einschätzen können, welchen Betrag Sie für die Betriebskosten ungefährt einplanen müssen.
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