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Die Mitausfallbürgschaft

Bei einer Mietausfallbürgschaft verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger (Vermieter) eines Dritten (Mieter) zur Erfüllung der Verbindlichkeiten (Mietzahlung, Zahlung der Nebenkosten) des Dritten (Mieter).

Höhe der Bürgschaft

Die Bürgschaft darf nur über eine Höhe von max. 3 Nettomonatsmieten (Miete ohne Nebenkosten) vereinbart werden. Dabei gilt der die Höhe der Miete bei Mietvertragsunterzeichnung. Spätere Erhöhungen wirken sich nicht auf die Höhe der Bürgschaft aus. Hat der Vermieter von dir bereits eine Kaution verlangt, hat er nicht das Recht auf den Abschluss einer Mietausfallbürgschaft. Der Vermieter darf nur einmal eine Sicherheit in Höhe von 3 Nettomonatsmieten verlangen.

Hierbei gibt es allerdings eine Ausnahme: Hat ein Dritter durch eine Bürgschaft unaufgefordert eine Sicherheit für den Mieter geleistet, kann die Obergrenze von 3 Monatsmieten überschritten werden. Beispiel: : Deine Eltern bürgen gegenüber deinem neuen Vermieter unaufgefordert für dich. Du zahlst aber trotzdem eine Kaution.

Wann muss der Bürge zahlen?

Tritt nun tatsächlich der Fall ein, dass der Mieter den Mietzahlungen nicht mehr nachkommt, kann der Vermieter sich an den Bürgen wenden und das Geld von ihm fordern.

Zunächst hat der Bürge allerdings das Recht zu verlangen, dass der Vermieter zunächst mit allen möglichen Mitteln versucht, das Geld vom Mieter zu bekommen (Zwangsvollstreckungsmaßnahmen). Der Vermieter ist dazu verpflichtet, dem Bürgen zu beweisen, dass er alles versucht hat, um das Geld vom Mieter zu erhalten. Erst dann kann der Vermieter das Geld vom Bürgen verlangen.

Bürgschaftserklärung

Festgehalten werden die Details einer Mietausfallbürgschaft in einer Bürgschaftserklärung.

Ende der Bürgschaft

Die Bürgschaft endet erst, wenn auch das Mietverhältnis endet.



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