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| Courtage |
Als Courtage wird die Vermittlungsgebühr eines Immobilienmaklers bezeichnet.
Die Vermittlungsgebühr darf vom Makler nicht wahllos auf einen bestimmten Betrag festgelt werden:
Zwei Kaltmieten (also die Miete ohne Nebenkosten) plus Mehrwertsteuer darf ein Makler für die Vermittlung einer
Wohnung verlangen. Dieser Betrag darf nicht überschritten werden.
Laut des Deutschen Mieterbundes müssen allerdings drei bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, die eine Courtage
überhaupt rechtfertigen:
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Der Wohnungssuchende muß zunächst mit einem Makler einen Vetrag abgeschlossen haben. Dieser kann mündlich
oder schriftlich zustande gekommen sein. Sollte es zum Streitfall kommen, liegt die Beweislast beim Makler. Er
muss also beweisen, dass zwischen beiden Parteien ein Vertrag geschlossen wurde.
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Natürlich ist die Courtage erfolgsabhängig. Nur wenn der Makler eine Wohnung für Sie gefunden hat und Sie den
Mietvertag unterschrieben haben, müssen Sie die fällige Courtage zahlen.
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Die dritte Voraussetzung ist, dass der Mietvertrag wirklich durch die Hilfe des Makler zustande gekommen ist.
Schon die Nennung einer Adresse durch den Makler und die Wohnungsbesichtigung reicht dafür aus.
Wenn Ihr Wohnungsvermittler gleichzeitig Ihr neuer Vermieter ist, darf er keine Vermittlungsgebühr verlagen.
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